sie tritt in Kraft ab 2.11.2020 und endet bislang mit dem 30.11.2020.
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Die für die Sportvereine relevanten „Spezialregelungen“ befinden sich in Teil 3 der Verordnung, den §§ 10ff. Danach ist Individualsegeln allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt; Segler der Bundes – und Landeskader können mit den Einschränkungen des § 10 (2) 1-3 (ua Hygienekonzepte) trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen. Die Gastronomiebetriebe in unseren Vereinen sind nach § 13 der Verordnung geschlossen, die Nutzung der Kojen ist nach § 14 der Verordnung für die Vereinsmitglieder nicht mehr möglich.
Sofern weitere Konkretisierungen möglich sind, werden wir Sie kurzfristig informieren.